Antrag an den Stadtrat der Stadt Leisnig

Betreff: Grundsatzbeschluss zur Sicherung der nachhaltigen Stadtentwicklung und Aussetzung von Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 2 EEG

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Leisnig bekennt sich dazu, den Schutz von Lebensqualität, Landschaftsbild und den sozialen Frieden im Stadtgebiet als vorrangige Ziele einer nachhaltigen Entwicklung in den Vordergrund zu stellen.

Der Stadtrat stellt fest, dass die negativen Auswirkungen neuer Windkraftanlagen (WKA) – insbesondere im Hinblick auf die optische Bedrängung, Lärmimmissionen und die Entwertung des ländlichen Raums – durch die Aussicht auf finanzielle Beteiligungen nicht aufgewogen werden können. Die Stadt verzichtet im Zweifel auf Einnahmen, um den Schutzcharakter der Heimat zu bewahren.

Der Bürgermeister wird beauftragt, gegenüber den Genehmigungsbehörden (Landratsamt) und dem Regionalen Planungsverband die Aussetzung laufender und künftiger Genehmigungsverfahren für WKA zu fordern, bis gerichtlich geklärt ist, ob die Vorrangregelung des § 2 EEG („überragendes öffentliches Interesse“) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Stadt Leisnig behält sich vor, alle rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Vorhaben abzulehnen, die nicht im örtlichen Interesse einer nachhaltigen Entwicklung liegen.

Begründung:

I. Schutz der kommunalen Planungshoheit und Lebensqualität. Die Stadt Leisnig folgt dem Beispiel anderer sächsischer Kommunen (wie der Großen Kreisstadt Freital, https://www.freital.de/index.php?object=tx,3303.5&ModID=7&FID=3303.18235.1 ) und stellt klar: Die Stadtentwicklung liegt in der Verantwortung des Stadtrates und muss sich am Wohl der hier lebenden Menschen orientieren. Erneuerbare Energien sind ein politisches Ziel, dürfen aber nicht dazu führen, dass lokale Schutzgüter wie das Landschaftsbild und die Gesundheit der Bürger bedingungslos geopfert werden. Eine nachhaltige Entwicklung ist nur möglich, wenn ökologische, ökonomische und soziale Aspekte gleichwertig berücksichtigt werden. Der derzeitige Ausbau wird jedoch als einseitig und den sozialen Frieden gefährdend wahrgenommen.

II. Verfassungsrechtliche Zweifel an § 2 EEG. Ein aktuelles Rechtsgutachten (VKN 2026) untermauert, dass § 2 EEG in seiner jetzigen Form die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallabwägung faktisch außer Kraft setzt. Indem das Gesetz pauschal ein „überragendes öffentliches Interesse“ für Windkraft festschreibt, werden alle anderen Rechtsgüter (wie der Artenschutz oder das Recht der Kommunen auf Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG) systematisch verdrängt. Solange die Verfassungsmäßigkeit dieser „Abwägungserzwingung“ ungeklärt ist, fehlt Genehmigungsentscheidungen die notwendige rechtssichere Grundlage. Ein „Weiter-so“ auf Basis einer potenziell verfassungswidrigen Norm ist den Bürgern nicht vermittelbar.

III. Abkehr von finanziellen Fehlanreizen. Oft wird mit finanziellen Beteiligungen für Kommunen geworben. Der Stadtrat stellt hierzu fest, dass diese Zahlungen letztlich von den Bürgern über die Strompreise vorfinanziert wurden. Eine „Abwägung gegen Geld“ lehnt die Stadt ab, wenn dadurch die Identität der Landschaft und die Lebensqualität dauerhaft geschädigt werden.

IV. Fazit Dieser Antrag ist ein notwendiges Signal zur Wiederherstellung der demokratischen Abwägungskultur. Er zielt darauf ab, die Entscheidungsgewalt über die Gestaltung unserer Heimat dorthin zurückzuholen, wo sie hingehört: in die kommunalen Gremien vor Ort, statt sie einer starren Bundesgesetzgebung zu überlassen.

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